als auch sich bereit erklärt haben sollte, die Forderung der beiden Kläger zu begleichen. Vielmehr erscheine es als sachgerechtes Resultat, das vernünftig und korrekt handelnde Parteien gewollt haben dürften, dass beide Parteien auf ihre jeweiligen Forderungen verzichtet hätten und man vereinbart habe, das Mietverhältnis per Saldo aller Ansprüche per 28. Februar 2022 zu beenden. Demnach sei davon auszugehen, dass die Parteien mündlich vereinbart hätten, den Mietvertrag per 28. Februar 2022 per Saldo aller Ansprüche zu beenden, sodass die beiden Kläger keinen Rückerstattungsanspruch in der Höhe von Fr. 60'000.00 hätten (angefochtener Entscheid E. 5.4).