Erstellt sei bloss, dass die Parteien mündlich übereingekommen wären, das Mietverhältnis einvernehmlich aufzulösen, d.h. einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen haben. Was die Folgen der Aufhebung des Mietvertrags anbelange, so erscheine es aufgrund des Umstands, wonach die beiden Kläger vom Beklagten ursprünglich Fr. 100'000.00 zurückgefordert hätten, der Beklagte von den beiden Klägern demgegenüber Mietzinsen über Fr. 510'000.00 bis zum ordentlichen Ablauf des befristeten Mietvertrags gefordert habe, nicht nachvollziehbar, weswegen der Beklagte sowohl auf seine um ein Vielfaches höhere Forderung verzichtet haben sollte