Die beiden Kläger könnten nicht nachweisen, dass die Parteien den tatsächlichen Willen gehabt hätten, das Mietverhältnis per Ende Februar 2022 dahingehend zu beenden, dass der Beklagte auf die Mietzinsen sowie die Amortisation des Inventars verzichtete und den beiden Klägern Fr. 60'000.00 von der geleisteten "Sicherheitsleistung" zurückzahlen werde. Erstellt sei bloss, dass die Parteien mündlich übereingekommen wären, das Mietverhältnis einvernehmlich aufzulösen, d.h. einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen haben.