Unbestritten sei, dass kein schriftlicher Aufhebungsvertrag abgeschlossen worden sei. Ein solcher könne aber auch formfrei abgeschlossen werden. Die beiden Kläger gingen von einer einvernehmlichen Aufhebung des Mietvertrags aus. Der Beklagte bestreite demgegenüber das Vorliegen eines Aufhebungsvertrages. Die beiden Kläger könnten nicht nachweisen, dass die Parteien den tatsächlichen Willen gehabt hätten, das Mietverhältnis per Ende Februar 2022 dahingehend zu beenden, dass der Beklagte auf die Mietzinsen sowie die Amortisation des Inventars verzichtete und den beiden Klägern Fr. 60'000.00 von der geleisteten "Sicherheitsleistung" zurückzahlen werde.