Die beiden Kläger hätten den Mietvertrag mit Schreiben vom 12. November 2021 gekündigt. Ob sie damit eine ausserordentliche Kündigung hätten aussprechen oder sie das Mietobjekt vorzeitig hätten zurückgeben wollen, -8- sei unklar. Dies könne indessen offengelassen werden, da die beiden Kläger weiter behaupten würden, man habe das Mietverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen per 28. Februar 2022 aufgehoben (angefochtener Entscheid E. 5.3.1).