3. 3.1. Entscheid der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Parteien seien am 14. Dezember 2020 einen Mietvertrag eingegangen (angefochtener Entscheid E. 4.1 ff.). Unbestritten sei, dass die Klägerin 1 dem Beklagten Mitte Februar 2022 sämtliche Schlüssel zum Mietobjekt zurückgegeben habe (angefochtener Entscheid E. 4.4).