2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 3'735.00, den Kosten für die Begründung von Fr. 1'245.00 und die Kosten für die Beweisführung von Fr. 246.70, gesamthaft Fr. 5'226.70, werden den Klägerin auferlegt. Diese werden mit dem Vorschuss der Kläger von Fr. 4'980.00 verrechnet, so dass die Kläger Fr. 246.70 nachzuzahlen haben. 3. Die Kläger werden verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 16'053.60 (inkl. Fr. 1'202.90 MwSt.) zu bezahlen."