" Der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern Fr. 60'000.-, zuzüglich Zins von 5 % ab 1. März 2022, zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten des Beklagten." 2.2. Mit Klageantwort vom 29. August 2022 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage, soweit auf diese eingetreten werden könne. 2.3. Mit Replik vom 26. Oktober 2022 bzw. Duplik vom 6. Februar 2023 hielten die Parteien an ihren bisher gestellten Rechtsbegehren fest. 2.4. Am 26. Mai 2023 fand vor dem Bezirksgericht Aarau eine Instruktionsverhandlung statt, die ohne Einigung endete.