2. Die reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 5'350.00 wird der Klägerin auferlegt und mit deren Kostenvorschuss verrechnet. 2. Die obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 1'680.00 werden der Klägerin zu einem Viertel mit Fr. 420.00.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten -7- Kostenvorschuss verrechnet. Im Übrigen werden die Gerichtskosten auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin drei Viertel der zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich genehmigten Höhe von Fr. 1'498.00, somit Fr. 1'123.50, zu ersetzen. Zustellung an: […]