Ein Mehrwertsteuerzuschlag entfällt jedoch, da die Klägerin mehrwertsteuerpflichtig und damit auch vorsteuerabzugsberechtigt ist (AGVE 2011, S. 465 f). Ohne Mehrwertsteuer beläuft sich die Kostennote auf Fr. 1'498.00. Demgemäss ist die Obergerichtskasse zu verpflichten, der Klägerin davon drei Viertel, somit Fr. 1'123.50, zu ersetzen. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Lenzburg, Zivilgericht, vom 31. Oktober 2024 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: