Die Obergerichtskasse ist zu verpflichten, der Klägerin drei Viertel der zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen (BGE 142 III 110 E. 3.2 und 3.3; der Beklagten ist dagegen keine Parteientschädigung auszurichten, nachdem sie mit Eingabe vom 27. Januar 2025 auf die Stellung von Anträgen im Beschwerdeverfahren verzichtet hat). Die vom klägerischen Rechtsvertreter unterbreitete Kostennote vom 28. November 2024 erweist sich im Ergebnis grundsätzlich als AnwT-konform. Ein Mehrwertsteuerzuschlag entfällt jedoch, da die Klägerin mehrwertsteuerpflichtig und damit auch vorsteuerabzugsberechtigt ist (AGVE 2011, S. 465 f).