3. Die Klägerin dringt mit ihrer Beschwerde etwa zu drei Vierteln durch. Demgemäss hat sie einen Viertel der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr, die auf Fr. 1'680.00 festzusetzen ist (§ 10 Abs. 1 GebührD i.V.m. § 5 Abs. 3 GebührD), d.h. Fr. 420.00, zu tragen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Sie wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen werden die Gerichtskosten auf die Staatskasse genommen. Die Obergerichtskasse ist zu verpflichten, der Klägerin drei Viertel der zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen (BGE 142 III 110 E. 3.2 und 3.3;