Gerichtsgebühr ausser Acht gelassen hat, dass das Verfahren nicht vollständig durchgeführt wurde, hat sie massgebende Umstände nicht berücksichtigt und damit Recht verletzt (vgl. zur Kognition bei Ermessensentscheiden: REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 34 ff. zu Art. 310 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 5'350.00 festzusetzen. Damit besteht kein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem objektiven Wert der durch die Vorinstanz erbrachten Leistung und der festgesetzten Gebühr.