Gemäss § 13 Abs. 3 VKD wird bereits eine Reduktion der Kosten um 25 % gewährt, wenn das Urteil bzw. der Endentscheid – wie hier – nicht begründet werden muss. Mit dem von der Klägerin erklärten Klagerückzug entfiel aber für die Vorinstanz einiges mehr an Aufwand als nur die Begründung des Endentscheids. Es hatte bis zum Klagerückzug weder eine Hauptverhandlung stattgefunden noch waren Beweisverfügungen getroffen worden, obwohl zahlreiche Anträge (Zeugen, Augenschein und Gutachten) vorlagen. Zwar hatte am 11. März 2024 eine Instruktions- und Vergleichsverhandlung stattgefunden, die allerdings weniger als eine Stunde dauerte.