Gemäss § 13 Abs. 1 VKD kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ein Verfahren nicht vollständig durchgeführt, namentlich wenn es gegenstandslos oder durch Klagerückzug oder -anerkennung oder durch Vergleich beendet wird. Bei § 13 Abs. 1 VKD handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, die dem entscheidenden Gericht ein weites Ermessen einräumt.