2.3.2. 2.3.2.1. Nach § 7 VKD bemisst sich der Grundansatz nach dem Streitwert. Bei einem Streitwert zwischen Fr. 100'001.00 und Fr. 200'000.00 beträgt der Grundansatz Fr. 4'270.00 plus 3.5 % des Streitwerts (Abs. 1). Erfordert das Verfahren ausserordentliche Aufwendungen, kann der Grundansatz um bis zu 50 % erhöht, bei nur geringen Aufwendungen um bis zu 50 % vermindert werden (Abs. 3). Gemäss § 13 Abs. 1 VKD kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ein Verfahren nicht vollständig durchgeführt, namentlich wenn es gegenstandslos oder durch Klagerückzug oder -anerkennung oder durch Vergleich beendet wird.