2.3. 2.3.1. Die Kantone setzen – vorbehalten die Gebührenregelung nach Art. 16 Abs. 1 SchKG – die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96 Abs. 1 ZPO). Im Kanton Aargau ist am 1. Juli 2024 das Gebührendekret (GebührD, SAR 662.110) in Kraft getreten und hat das Dekret über die Verfahrenskosten (VKD, SAR 221.150) abgelöst. Gemäss § 29 GebührD werden Gebühren für Vorgänge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekrets bereits begonnen haben, nach bisherigem Recht erhoben und bezogen. Demnach sind die Gerichtskosten für die mit Klage vom 17. Juli 2021 rechtshängig gemachte Angelegenheit nach dem VKD zu bemessen.