Kürzung auferlegt worden sind (vgl. § 7 Abs. 1 VKD bzw. § 7 Abs. 1 GebührD; Fr. 4'270.00 + 3.5 % des Streitwerts). Dies war für die anwaltlich vertretene Klägerin evident. Sie war somit in der Lage, die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten sachgemäss anzufechten und darzulegen, weshalb sie diese für zu hoch erachtet. Eine Rückweisung infolge mangelhafter Entscheidbegründung ist daher nicht notwendig.