Damit hat die Vorinstanz begründet, weshalb sie der Klägerin die Gerichtskosten auferlegte – was hier auch nicht strittig ist –, jedoch nicht gestützt auf welche Überlegungen sie die Entscheidgebühr festgesetzt hat. Dies obwohl die Klägerin mit dem Klagerückzug vom 23. Oktober 2024 um Reduktion der Gerichtskosten ersucht hatte, da das Verfahren nicht vollständig durchgeführt worden sei. Der Klägerin war – wie ihre Beschwerde zeigt – gleichwohl bewusst, dass ihr die Gerichtskosten aufgrund des Streitwerts (i.c. Fr. 184'188.60 gemäss Klage, act. 2) ohne -4-