Eventualiter begründet die Klägerin, gemäss der Praxis, die zu § 13 aVKD entwickelt worden sei und nach der Einführung von § 5 Abs. 1 GebührD weiter gelte, sei bei nicht vollständig durchgeführten Verfahren die Gerichtsgebühr im Einzelfall betrachtet anzupassen. Angesichts des entstandenen Aufwands erscheine unter Beachtung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips eine Reduktion auf nicht mehr als 30 % der Gerichtsgebühr, mithin Fr. 3'210.00, angemessen (Beschwerde S. 9 ff.).