Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb sie die volle Entschädigung verlange. Es fehle vollständig an einer Begründung, wodurch das rechtliche Gehör verletzt worden sei und was eine sachgerechte Anfechtung des Kostenentscheids verunmögliche. Der vorinstanzliche Entscheid sei daher aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung der Kostenverlegung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerde S. 6-8). Eventualiter begründet die Klägerin, gemäss der Praxis, die zu § 13 aVKD entwickelt worden sei und nach der Einführung von § 5 Abs. 1 GebührD weiter gelte, sei bei nicht vollständig durchgeführten Verfahren die Gerichtsgebühr im Einzelfall betrachtet anzupassen.