2. 2.1. Die Klägerin rügt einen Verstoss gegen Art. 96 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 5 Abs. 1 GebührD sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Beschwerde S. 4 Ziff. 5). Sie begründet, das vorinstanzliche Verfahren sei nicht vollständig durchgeführt worden und nach § 5 Abs. 1 und 3 GebührD könne diesfalls – gleich wie nach der vormalig gültigen Bestimmung (§ 13 aVKD) – auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb sie die volle Entschädigung verlange.