2.2. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 verzichtete die Beklagte – ohne Anerkennung der Beschwerdebegehren – auf das Stellen von Anträgen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid über die Prozesskosten ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.V.m. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). -3-