2. 2.1. Gegen den ihr am 7. November 2024 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 28. November 2024 Beschwerde (vgl. auch Eingabe vom 29. November 2024 betreffend Seite 12 der Beschwerde). Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.), Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung der Kostenverlegung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Entscheidgebühr auf Fr. 3'210.00 festzulegen und in dieser Höhe mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der verbleibende Betrag des Kostenvorschusses von Fr. 7'490.00 sei der Klägerin nach Rechtskraft des Entscheids zu erstatten.