3.2. Ausgangsgemäss ist die Beklagte zu verpflichten, den Klägern für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist wiederum ausgehend vom obgenannten Streitwert und einer Grundentschädigung von Fr. 9'156.00 (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 9 AnwT), einem Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung) sowie einem Abzug von 25 % gemäss § 8 Abs. 1 AnwT (Rechtsmittelverfahren) und einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) auf gerundet Fr. 5'660.00 festzusetzen.