3. 3.1. Die Beklagte unterliegt im Beschwerdeverfahren mit den von ihr gestellten Anträgen vollumfänglich, weshalb ihr die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese sind ausgehend vom Streitwert von Fr. 56'511.55 auf Fr. 4'725.00 festzusetzen (vgl. § 7 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebührD) und werden mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in entsprechender Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).