Dennoch hat sich die Beklagte dazu nicht weiter vernehmen lassen. Eine Rückweisung des angefochtenen Entscheids ist sodann auch deshalb nicht angezeigt, als dass diese zu einem prozessualen Leerlauf führen würde. Die Beklagte konnte sich im Beschwerdeverfahren vollumfänglich zum Kostenentscheid äussern und das Obergericht kann diesen mit derselben Kognition überprüfen wie die Vorinstanz. Im Ergebnis ist die Rüge der Gehörsverletzung zwar begründet, bleibt jedoch ohne Auswirkungen auf den angefochtenen Entscheid.