15. Februar 2024 (act. 59) angeordneten zweiten Schriftenwechsels mit Zustellung der Replik der Kläger (Verfügung vom 21. August 2024: act. 79) eine 10-tägige Frist zur Stellungnahme statt einer 20-tägigen Frist zur Duplik angesetzt wurde und sie dabei nicht explizit darauf hingewiesen wurde, sich auch zu den Verfahrenskosten zu äussern (vgl. BGE 142 III 284 E. 4.2). Beides ändert indessen nichts daran, dass die Beklagte sowohl Veranlassung als auch Gelegenheit dazu gehabt hätte, sich zur Kostenverlegung zu äussern, zumal die Replik der Kläger dazu ausführliche Ausführungen enthielt. Dennoch hat sich die Beklagte dazu nicht weiter vernehmen lassen.