Gestützt auf das Vorstehende sind die erstinstanzlichen Prozesskosten der Beklagten vollumfänglich aufzuerlegen. Die Beschwerde der Beklagten erweist sich somit als unbegründet. Da im Übrigen die Höhe der vorinstanzlich festgesetzten Gerichts- und Parteikosten im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet worden ist, bedarf der erstinstanzliche Entscheid keiner Änderung. 2.5. Insofern die Beklagte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, vermag dieser Umstand am vorstehenden Ergebnis nichts zu ändern. Zwar gibt das vorinstanzliche Verfahren insofern Anlass zur Beanstandung, als dass der Beklagten im Rahmen des mit Verfügung vom -6-