In der Gesamtbetrachtung fällt der dem Gericht zur Kenntnis gebrachte Vergleich eindeutig zulasten der Beklagten aus, was eine entsprechende Kostenverlegung rechtfertigt. Im Übrigen drängt sich dieses Ergebnis entgegen den Vorbringen der Beklagten im Beschwerdeverfahren auch mit Blick auf das mutmassliche Prozessergebnis auf, zumal die Kläger zu Recht geltend machen, dass die Beklagte die den Rückabwicklungsanspruch stützenden Tatsachenbehauptungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_345/2018 vom 5. November 2018 E. 3).