Sodann sprechen auch die Begleitumstände der Handänderung massgeblich dafür, dass es sich bei der gewählten Lösung nicht um einen eigentlichen Kompromiss zwischen den Parteien gehandelt, sondern die Beklagte dem Ansinnen der Kläger im Wesentlichen entsprochen hat. Dieses Bild ergibt sich einerseits aus dem von den Klägern eingereichten E-Mailverkehr zwischen den Rechtsvertretern der Parteien, in welchem stets von einer Rückabwicklung die Rede ist (vgl. Replikbeilage 19).