Der Beklagten ist zwar dahingehend zuzustimmen, als dass die Wohnungen nicht ins Eigentum der Beklagten, sondern an eine Drittperson übertragen wurden, womit rein formal betrachtet keine Rückabwicklung des Kaufvertrages erfolgt ist. Dieser Umstand vermag indessen nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die Kläger im Ergebnis gleichgestellt sind, wie wenn die Wohnungen auf die Beklagte zurückübertragen worden wären. Sodann sprechen auch die Begleitumstände der Handänderung massgeblich dafür, dass es sich bei der gewählten Lösung nicht um einen eigentlichen Kompromiss zwischen den Parteien gehandelt, sondern die Beklagte dem Ansinnen der Kläger im Wesentlichen entsprochen hat.