Angesichts der Tatsache, dass die von der Beklagten der Vorinstanz zur Kenntnis gebrachte Einigung dem Ansinnen der Kläger bezüglich Rückabwicklung der Kaufverträge vollumfänglich entspricht, rechtfertigt es sich, auch in diesem Punkt die Kosten vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen. Der Beklagten ist zwar dahingehend zuzustimmen, als dass die Wohnungen nicht ins Eigentum der Beklagten, sondern an eine Drittperson übertragen wurden, womit rein formal betrachtet keine Rückabwicklung des Kaufvertrages erfolgt ist.