2.4. In Bezug auf die beantragte Rückabwicklung der Kaufverträge wurde das Verfahren von der Vorinstanz zufolge der von den Parteien erzielten Einigung als gegenstandslos abgeschrieben. Da die Parteien im Vergleich keine entsprechende Regelung getroffen haben (vgl. oben), sind die -5-