In der Konsequenz hat die Vorinstanz die Klage in diesem Umfang gutgeheissen. Angesichts dessen, dass bei der reinen Kostenbeschwerde keine indirekte Überprüfung des Entscheids in der Hauptsache möglich ist, sondern der entschiedene Verfahrensausgang bindend ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen 40/2018/1 E. 4.2 vom 2. Februar 2021), gilt die Beklagte in diesem Punkt als unterliegend im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO und wird somit kostenpflichtig.