2.3. Die Kläger haben mit Klage vom 13. November 2023 auf Rückabwicklung des Kaufvertrages mit der Beklagten sowie Schadenersatz geklagt. Während die Parteien mit Bezug auf die die Rückabwicklung betreffenden Rechtsbegehren (Ziff. 1-3 der Klage) der Vorinstanz übereinstimmend beantragt haben, das Verfahren sei von der Kontrolle abzuschreiben (act. 58, 69 und 78), hat sich die Beklagte zur Schadenersatzforderung der Kläger nicht geäussert (act. 58 und 69). In der Konsequenz hat die Vorinstanz die Klage in diesem Umfang gutgeheissen.