Auch mit Eingabe vom 31. Juli 2024 liess sich die Beklagte zu den Kosten nicht vernehmen, während die Kläger mit Eingabe vom 14. August 2024 die Kostenverlegung zulasten der Beklagten beantragten (act. 78). Da somit bezüglich der Verfahrenskosten weder eine Vereinbarung im Recht liegt, noch übereinstimmende Anträge gestellt wurden, sind diese nach den allgemeinen Grundsätzen gemäss Art. 106 ff. zu verlegen.