Die Kosten werden nach den Grundsätzen in den Art. 106-108 ZPO verteilt, wenn ein Vergleich keine Regelung enthält (Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Nach Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht mit Blick auf besondere Umstände von diesen Grundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen.