Die Beklagte beantragt im Beschwerdeverfahren sinngemäss, die Verfahrenskosten seien zulasten der Kläger zu verlegen, eventualiter sei das Verfahren zur Neuverlegung der Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es liege keine Klageanerkennung vor, die Vorinstanz habe ihr Ermessen bei der Verlegung unsachgemäss ausgeübt und ausserdem das rechtliche Gehör verletzt. -4- 2.2. Gestützt auf die vorstehend erörterte Ausgangslage ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nicht zu beanstanden.