2. 2.1. Die Vorinstanz erwog zur umstrittenen Kostenverlegung, dass in Abweichung von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen die Kosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen seien. Die Beklagte habe dem Hauptbegehren der Kläger entsprochen, weshalb das Verfahren in diesem Punkt als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben sei. Faktisch liege in diesem Punkt jedoch eine Klageanerkennung begründet, welche sie im Lichte von Art. 106 Abs. 1 ZPO kosten- und entschädigungspflichtig werden lasse. Ausserdem unterliege die Beklagte in Bezug auf die Hypothekarzinsen vollständig.