1. Die Beklagte richtet sich mit ihrem Rechtsmittel einzig gegen die erstinstanzliche Kostenregelung. Diese ist gemäss Art. 110 ZPO selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Die Kostenbeschwerde steht auch dann offen, wenn in der Hauptsache kein (ordentliches) Rechtsmittel besteht, namentlich bei der Abschreibung des Verfahrens infolge Vergleichs, Klageanerkennung oder Klagerückzugs (BGE 139 III 133 E. 1.2). Eine Kostenbeschwerde hat bezifferte Anträge zu enthalten (Urteil des Bundesgerichts 5A_872/2022 vom 6. Juni 2022 E. 3.3.1).