3. 3.1. Gegen dieses ihr am 5. November 2024 in begründeter Fassung zugestellte Urteil erhob die Beklagte am 27. November 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung und Neuverlegung der erstinstanzlichen Kostenregelung, eventualiter deren Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2025 beantragten die Kläger die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: