2. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2024 schrieb das Bezirksgericht Laufenburg das Verfahren in Bezug auf das Rückabwicklungsbegehren als gegenstandslos von der Kontrolle ab und verpflichtete die Beklagte in teileiweiser Gutheissung der Klage zur Zahlung von Fr. 13'744.91 (Hypothekarzinsen) sowie Fr. 2'000.00 («Penalty») an die Kläger. Im Übrigen auferlegte es der Beklagten die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 22'000.00 und verpflichtete sie, den Klägern eine Parteientschädigung von Fr. 34'511.55 zu bezahlen.