Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Kläger haben von der Beklagten mit Grundstückkaufvertrag vom 25. Januar 2021 zwei Liegenschaften inkl. Einstellplatz erworben. Mit Klage vom 13. November 2023 beantragten sie beim Bezirksgericht Laufenburg die Rückabwicklung desselben unter vollständiger Schadloshaltung. 1.2. Mit Schreiben vom 2024 teilte die Beklagte mit, dass die Parteien eine Einigung erzielt und die Kläger die betreffenden Wohnungen zwischenzeitlich verkauft hätten. Dazu reichte sie die entsprechenden öffentlich beurkundeten Kaufverträge ein.