1. Der Verzugszins der im Betreibungsverfahren Nr. bbb des Regionalen Betreibungsamts B._____ in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 24'000.00 wird auf 5 % reduziert. 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 3. 3.1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'730.00 werden dem Kläger auferlegt. 3.3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'640.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)