4.2. Ausgangsgemäss ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ihre obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). Diese sind ausgehend von einer Grundentschädigung von gerundet Fr. 5'450.00 (§ 8 AnwT i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT), einem Abzug von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), einem Abzug von 25 % im Rechtsmittelverfahren (§ 8 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % auf gerundet Fr. 3'640.00 festzusetzen. Das Obergericht erkennt: