Vielmehr sind sie vom Bestand der Forderung abhängig und deshalb bei der Verlegung der Gerichtskosten ausser Acht zu lassen, zumal deren Reduktion nur eventualiter beantragt worden ist (vgl. dazu bereits oben). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten, welche beim vorliegenden Streitwert von Fr. 24'000.00 auf Fr. 2'730.00 festzusetzen sind (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD sowie § 7 Abs. 1 und Abs. 3 VKD sowie § 29 Abs. 1 GebührD), dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).