4. 4.1. Die Berufung des Klägers ist im Hauptpunkt betreffend den beantragten Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderung abzuweisen. Der Kläger erwirkt mit seiner Berufung zwar, dass die Verzugszinsen der in Betreibung gesetzten Zinsen in Gutheissung seines Eventualbegehrens reduziert werden. Den Zinsen kommt im Rahmen der Prozesskosten aber keine eigenständige Bedeutung zu. Vielmehr sind sie vom Bestand der Forderung abhängig und deshalb bei der Verlegung der Gerichtskosten ausser Acht zu lassen, zumal deren Reduktion nur eventualiter beantragt worden ist (vgl. dazu bereits oben).