Vorliegend erfährt das erstinstanzliche Urteil lediglich insofern eine Anpassung, als dass der Verzugszins von 20 % auf 5 % reduziert wird. Da es sich beim Zins um ein akzessorisches Nebenbegehren handelt, welches bei der Bestimmung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen und deshalb auch für die Frage des Obsiegens bzw. Unterliegens ohne Relevanz ist, ging die Vorinstanz bei der Verteilung der Gerichtskosten zu Recht nicht von einem Obsiegen der Beklagten in Bezug auf den Verzugszins von 20 % aus, sondern verteilte die Gerichtskosten losgelöst von der Frage der Verzinsung der strittigen Forderung (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO sowie HOFMANN/BAECKERT, in: Basler Kommentar, Zivilprozess-