3.2. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). Vorliegend erfährt das erstinstanzliche Urteil lediglich insofern eine Anpassung, als dass der Verzugszins von 20 % auf 5 % reduziert wird.